nach Gebäudeenergiegesetz GEG 2024 (Novelle zur Energieeinsparverordnung)
Der Energieausweis für Gebäude
Anders als bei Autos oder Haushaltsgeräten wissen Käufer oder Mieter von Wohnungen und Häusern nur wenig über deren Energiebedarf. Objektive
Informationen sind Mangelware, Vergleichsmaßstäbe fehlen. Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verpflichtet alle Mitgliedsstaaten einen Energieausweis für Gebäude einzuführen.
Der Energieausweis informiert Verbraucher objektiv, zeigt Einsparpotenziale auf und ermöglicht es, die energetische Qualität von Häusern bundesweit unkompliziert zu vergleichen.
Warum ein Energieausweis?
In privaten Haushalten stellen die Heizkosten den größten Anteil der Betriebskosten dar. Noch immer wird in Deutschland ein Drittel des gesamten
Primärenergieverbrauchs für die Raumheizung und Warmwasserbereitung aufgewendet. Dennoch ist, anders als bei vielen Haushaltsgeräten und Autos, der
Energiebedarf von Gebäuden für deren Nutzer meist eine unbekannte Größe.
Verlässliche Informationen über den Energiebedarf sind vor Einzug meist nicht
erhältlich, obwohl in der Bundesrepublik ca. dreißig kommunale oder regionale Energie- oder Gebäudeausweise für den Gebäudebestand existieren. Sie weisen
jedoch verschiedene Bezeichnungen, Klassifizierungen und Anforderungsgrößen auf. Ein bundesweit unkomplizierter Vergleich zwischen Gebäuden ist so kaum möglich.
Lediglich für Neubauten macht die Energieeinsparverordnung von 2002 einen Energiebedarfsausweis zur Pflicht.
Wann müssen Energieausweise voraussichtlich ausgestellt werden?
Wenn Gebäude oder Gebäudeteile (Wohnungen, Nutzeinheiten) neu gebaut, verkauft,
verpachtet oder vermietet oder geleast werden. Dem potenzienellen Käufer oder Mieter ist auf Nachfrage eine Kopie des Energieausweises auszuhändigen.
Bei Modernisierungen, An- oder Ausbauten muss nur dann ein Energieausweis ausgestellt werden, wenn im Zuge der Modernisierung eine ingenieurmäßige
Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebäudes erfolgt, die eine kostengünstige Ausstellung des Ausweises ermöglicht.
Ein Energieausweis ist im Regelfall 10 Jahre gültig.
Für kleine Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche und für denkmalgeschützte Gebäude müssen keine Energieausweise ausgestellt werden.
Findet in einem Gebäude kein Nutzerwechsel statt und ergeben sich auch keine anderen Gründe, die zur Ausstellung verpflichten, besteht kein gesetzlicher Zwang,
einen Energieausweis auszustellen. Die Ausstellung von freiwilligen Energieausweisen z.B. zur Vorbereitung einer energetischen Modernisierung ist jedoch möglich.
Ab wann brauchen Gebäude- oder Wohnungseigentümer einen Energieausweis?
Für Neubauten und wesentliche Umbauten ist ein Energiebedarfsausweis heute schon Pflicht. Bei Verkauf oder Vermietung von
Wohngebäuden, die bis 1965 fertig gestellt worden sind, ist Interessenten seit dem 01. Juli 2008 ein Energieausweis zugänglich zu machen. Ein halbes Jahr später – seit dem 01. Januar 2009 – galt dies auch für alle
übrigen Wohngebäude. Seit dem 01. Juli 2009 müssen auch für Nichtwohngebäude im Verkaufs- oder Vermietungsfall Energieausweise ausgestellt werden. Ab dann müssen in öffentlichen Gebäuden mit
regelmäßigem Publikumsverkehr auch Energieausweise gut sichtbar ausgehängt werden.
Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis?
Eigentümer oder Käufer eines Neubaus erhalten den Energieausweis von ihrem
Architekten oder Bauträger. Potenzielle Mieter oder Käufer sollten sich den Energieausweis z. B. vor Vertragsverhandlungen vom Gebäudeeigentümer vorlegen
lassen. Sie müssen hier aber u.U. selbst aktiv werden. Nach der EnEV 2009 muss der Eigentümer den Energieausweis spätestens auf Verlangen „zugänglich machen“, er ist
jedoch nicht verpflichtet, den Energieausweis von sich aus aktiv ins Verkaufs- oder Vermietungsgespräch einzubringen.
Wie wird der Energiebedarf im Energieausweis berechnet?
Für Neubauten sowie bei Modernisierungen, An- oder Ausbauten in deren Verlauf eine
ingenieurmäßige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebäudes erfolgt, müssen Energieausweise auf der Grundlagedes berechneten Energiebedarfs ausgestellt werden.
Für Bestandsgebäude –Wohn- wie Nichtwohngebäude – können Energieausweise sowohl auf der Grundlage des ingenieurmäßig berechneten Energiebedarfs als auch auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs (Verbrauchsausweis) erstellt werden. Für beide Verfahren werden Berechnungsvorschriften durch die EnEV geregelt. Zusätzliche Regeln zur
Vereinfachung der Datenaufnahme und der Berechnung werden in den Bekanntmachungen zur EnEV veröffentlicht.
Eine Ausnahme gilt für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, für die ein
Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde. Hier sollen nur Bedarfsausweise zulässig sein
, es sei denn beim Bau selbst oder durch spätere Modernisierung wird mindestens das Wärmeschutzniveau der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erreicht.
Energieausweise werden in der Regel für das gesamte Gebäude und nicht für einzelne Gebäudeteile oder Wohnungen erstellt. Ausnahmen gibt es nur für Wohngebäude, bei
denen ein nicht unerheblicher Teil nicht für Wohnzwecke oder wohnähnliche Zwecke genutzt wird. In diesen Fällen ist je ein Energieausweis für den Wohngebäudeteil und für den Nichtwohngebäudeteil zu erstellen.
„Quelle: Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena)“ 08.06.2007
Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014)
Was ändert sich beim Energieausweis?
Die Regelungen der EnEV 2009 zum Energieausweis gelten grundsätzlich auch weiterhin. Änderungen dienen hauptsächlich der Verdeutlichung bestehender
Anforderungen oder Regelungen. Neu sind Energieeffizienzklassen, die ergänzend auf dem Bandtacho eingefügt werden. Darüber hinaus erhält jeder Ausweis eine
Registriernummer und Angaben zur Umsetzung des EEWärmeG. Zudem sind die Empfehlungen für kostengünstige Modernisierungsmaßnahmen (Modernisierungsempfehlungen) künftig fester Bestandteil des Energieausweises.
Im Einzelnen gibt es folgende Änderungen / Ergänzungen:
- Nach Fertigstellung eines neu errichteten Gebäudes muss dem Eigentümer unverzüglich ein Energieausweis ausgestellt und übergeben werden. Dies gilt
entsprechend für sanierte Gebäude, bei denen energetische Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfes durchgeführt worden sind.
- Einem potenziellen Käufer oder Mieter ist der Energieausweis oder eine Kopie spätestens bei der Besichtigung vorzulegen und nach Abschluss des Kauf- bzw.
Mietvertrags zu übergeben.
- Die bestehende Aushangpflicht für Energieausweise wurde erweitert. In behördlich genutzten Gebäuden mit einer Nutzfläche von mehr als 500 m² (ab
dem 8. Juli 2015 mehr als 250 m²) muss der Energieausweis ausgehängt werden. Private Eigentümer von Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr müssen den Ausweis ab einer Nutzfläche von 500 m²aushängen.
- Neu sind auch die Vorgaben zu Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (§16a). Erscheinen diese in kommerziellen Medien, müssen künftig folgende Angaben
enthalten sein:
- Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
- Endenergiebedarfs- oder -verbrauchswert
- Im Energieausweis genannte wesentliche Energieträger der Heizung des Gebäudes
- Bei Wohngebäuden Baujahr des Gebäudes laut Energieausweis
- Bei Wohngebäuden die Effizienzklasse laut Energieausweis, sofern ein Energieausweis mit Effizienzklasse vorliegt
- Bei Nichtwohngebäuden müssen die Werte für Strom und Wärme beim Endenergiebedarf bzw. Endenergieverbrauch getrennt angegeben werden.
Bei bestehenden Energieausweisen nach EnEV 2007/2009 sind Angaben aus Nr. 2
bzw. bei Nichtwohngebäuden Nr. 6 verpflichtend und für Energieausweise nach EnEV 2002/2004 Angaben aus Nr. 2 und Nr. 3. Verantwortlich für die Umsetzung sind die
Vermieter, Verpächter oder Verkäufer der inserierten Immobilen.
- Jeder neu ausgestellte Energieausweis erhält künftig eine Registriernummer nach §26c, welche im Ausweisformular vom Aussteller einzutragen ist (weitere
Details hierzu unter „Kontrollsysteme für Energieausweise und Inspektionsberichte von Klimaanlagen“).
- Des Weiteren werden die Modernisierungsempfehlungen nach §20 fester Bestandteil des Energieausweises. Auf Seite 4 enthält das
Energieausweis-Formular künftig kurz beschriebene Modernisierungsmaßnahmen sowie Hinweise, ob diese als Einzelmaßnahmen oder in Zusammenhang mit
größeren Modernisierungen durchgeführt werden können. Zusätzlich können freiwillig Angaben zu geschätzten Amortisationszeiten und zu den Kosten pro eingesparte Kilowattstunde Endenergie hinzugefügt werden.
- Energieverbrauchsausweise enthalten künftig Werte für den Endenergie- und den
Primärenergieverbrauch (§19). Bisher enthielt der Ausweis nur Angaben zum (End-) Energieverbrauchskennwert. Wenn der Verbrauch im Fall einer
dezentralen Warmwasserbereitung in Wohngebäuden nicht bekannt ist, können nach der neuen EnEV auch Energieverbrauchsausweise erstellt werden, indem
der Endenergieverbrauch pauschal um 20 kWh/m²a erhöht wird. Bei gekühlten Wohngebäuden erfolgt eine pauschale Erhöhung des Endenergieverbrauchs von 6 kWh/m²a gekühlter Nutzfläche.
- Der Bandtacho im Energieausweis für Wohngebäude wird neu skaliert. Künftig beginnt der rote Bereich bereits bei ca. 250 kWh/(m²•a). Bisher lag dieser bei
über 400 kWh/(m²∙ a). Weiterhin ist der Bandtacho in Energieeffizienzklassen von A+ bis H eingeteilt. Die Energieeffizienzklassen ergeben sich aus dem Endenergieverbrauch oder dem Endenergiebedarf:
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- Neu sind auch die Angaben zu Berechnungsverfahren im Energieausweis:
- bei Wohngebäuden ist die Angabe für das Modellgebäudeverfahren nach §3
Absatz 5 hinzugekommen - bei Nichtwohngebäuden die Vereinfachungen nach Anlage 2 über die Flächenermittlung und Zonierung.
- Erweitert wurden die Felder zum EEWärmeG: Künftig werden die Art der verwendeten erneuerbaren Energien, deren Deckungsanteile und Angaben zu
Ersatzmaßnahmen eingetragen.
„Quelle: Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena)“ 22.11.2013
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